40 wichtige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das EAG-Bau

 

zusammengestellt von

RA Dr. Christian-W. Otto

 

 

 

Der Bundestag hat das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) am 30. April 2004 - Bundestag-Drucksache 15/2996 - mit den Stimmen aller Parteien beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 11. Juni 2004 zugestimmt. Am 30. Juni 2004 ist das EAG-Bau im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 S. 1359 bekannt gemacht worden. Das durch das EAG-Bau umfangreich geänderte Baugesetzbuch ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Änderungen, die zur Anpassung an EU-Richtlinien, insbesondere an die SUP-RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. 6. 2001, ABl. EG Nr. L 197 S. 30, erforderlich wurden, betreffen vor allem das Recht der Bauleitplanung nach den §§ 1 ff. BauGB* und der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 ff. BauGB. Daneben hat der Gesetzgeber das Recht der Bodenordnung geändert und Regelungen über den Stadtumbau, §§ 171a ff. BauGB, in das Gesetz aufgenommen.

 

Im folgenden werden die wichtigsten Änderungen für den Bereich der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) und der Zulassung von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) dargestellt.

 

 

Inhaltliche Anforderungen an die Bauleitplanung

1.      Der Gesetzgeber hat die §§ 1 und 1a BauGB ergänzt und z. T. redaktionell neu geordnet. In ihnen hat er die inhaltlichen Anforderungen, die Gegenstand der Abwägung sind, zusammengeführt. Der Katalog der für die Abwägung einschlägigen städtebaulichen Belange findet sich jetzt in § 1 Abs. 6 BauGB. Das Abwägungsgebot ist von § 1 Abs. 6 BauGB nach § 1 Abs. 7 BauGB gerückt.

 

2.      Die Umweltbelange im Sinne von § 1a BauGB-alt hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ausdifferenziert und fortentwickelt. In § 1a BauGB wird ergänzend auf besondere nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hingewiesen sowie in Absatz 2 die Bodenschutzklausel weiter konkretisiert. Die in §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB aufgeführten Belange und Vorgaben sind zugleich Gegenstand der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.

 

3.      Das Verhältnis des Bauplanungsrechts zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Gesetzgeber in § 1a Abs. 3 und 4 BauGB - inhaltlich unverändert - festgelegt.

 

4.      Den Katalog der abzuwägenden Belange hat der Gesetzgeber erweitert, um die auf die Bauleitplanung neu hinzukommenden Anforderungen zu verdeutlichen. Den Nachhaltigkeitsbegriff hat er in § 1 Abs. 5 Satz 1 inhaltlich ausgestaltet. Mit der Einfügung der Baukultur in § 1 Abs. 5 Satz 2 und § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB hat der Gesetzgeber auf die gestalterischen Anforderungen an die Bauleitplanung hingewiesen. Der Betonung des Programms „Soziale Stadt“ dient der Belang „Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Durch den Hinweis auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Auswirkungen auf Männer und Frauen in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB kommt der Gesetzgeber den Anliegen des Gender Mainstreaming auch für den Bereich der Bauleitplanung nach. Entsprechend der neuen städtebaulichen Aufgaben aus den Regelungen über den Stadtumbau (§§ 171a ff. BauGB) hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Belange der „Anpassung“ und des „Umbaus“ vorhandener Ortsteile eingefügt.

 

 

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung

5.      In § 2 Abs. 3 BauGB hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, was der Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB voranzugehen hat. Die dort abzuwägenden Belange sind im Aufstellungsverfahren zu ermitteln und zu bewerten. Der Gesetzgeber versteht diese Aufgaben als verfahrensrechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung, um die materiell-rechtlichen Anforderungen gem. §§ 1, 1a BauGB gerecht erfüllen zu können. Wichtiger Bestandteil dieses Verfahrens der Ermittlung und Bewertung ist die Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.

 

 

 Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung

1.      Grundnorm und Ausgangsnorm für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Danach ist in grundsätzlich jedem Bauleitplanverfahren (Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen sind in § 1 Abs. 8 BauGB gleichgestellt) eine Umweltprüfung durchzuführen. Eine Vorprüfung (screening), d. h. eine Prüfung, ob eine Umweltprüfung durchzuführen ist, ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die Verpflichtung zur Umweltprüfung ist Folge der sog. Plan-UP-Richtlinie – 2001/42/EG - und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie – 2003/35/EG. Der Gesetzgeber hat deswegen die Umweltprüfung und Bürgerbeteiligung auch für die Aufstellung von Regionalplänen oder Landesentwicklungsplänen vorschreiben müssen, vgl. § 7 Abs. 5 und 6 ROG. Die Einhaltung dieser Vorschriften soll durch deren gerichtliche Kontrolle sichergestellt werden. Betroffenen Personen dürfen nach Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 – EG ABl. L 156/22 vom 25. 6. 2003 (Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG) - ab dem 25. Juni 2005 (Umsetzungsfrist) die ordnungsgemäße Durchführung der Umweltprüfung und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung in der Abwägung (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB) gerichtlich überprüfen lassen.

 

2.      Die Umweltprüfung ist ein in das Bauleitplanverfahren vollständig integrierter Verfahrensschritt. In der Umweltprüfung sind die Auswirkungen auf die in §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Dabei ist die Anlage zum BauGB (zwingend) anzuwenden. Die Umweltprüfung muß gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB unter dem gegenwärtigen Wissensstand und aktuellen Prüfmethoden erfolgen.

Die so in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange sind dann gem. § 2a BauGB in einem zur Begründung gehörenden, dort aber gesondert zu verfassenden Umweltbericht zu dokumentieren. Der Umweltbereicht gehört gem. § 2a Satz 1 BauGB bereits zum Entwurf der Begründung des Bauleitplans. Deshalb ist eine 1. Fassung des Umweltberichts frühzeitig, zumeist gleich nach dem Aufstellungsbeschluß anzufertigen. Der Umweltbericht ist sodann im weiteren Verfahren fortzuschreiben, um in ihm die Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2a Satz 2 BauGB entsprechend dem Stand des Verfahrens zu dokumentieren. Der Inhalt des Umweltberichts muß den Vorgaben der Anlage zum BauGB entsprechen.

 

3.      Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist eine Abschichtung der Umweltprüfung immer schon dann zulässig, wenn in einem anderen Verfahren bereits Erkenntnisse gewonnen wurden, die auch für das laufende Verfahren verwertbar sind. Dies gilt auch im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Eine besondere Form der Abschichtung betrifft nach § 2 Abs. 4 Satz 6 BauGB die Bestimmung, daß die Bestandsaufnahmen und Bewertungen aus Landschaftsplänen und sonstigen Plänen heranzuziehen sind.

 

4.      Die Umweltprüfung braucht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sowie bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB zu erfolgen. In diesen Verfahren kann von der Umweltprüfung abgesehen werden, weil in ihnen nur solche Vorhaben planerisch zugelassen werden dürfen, die weder nach der Anlage I zum UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, noch die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten (FFH-)Gebiete beeinträchtigen können. Damit ist zugleich sichergestellt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, eine Umweltprüfung bei bestimmten Projekten und Planungen durchzuführen, eingehalten werden. Diese Ausnahmen sind nach Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie statthaft.

 

 

Das Aufstellungsverfahren

5.      Die Gemeinde darf im Verfahren der interkommunalen Abstimmung im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB neben den unter ihre Planungshoheit fallenden städtebaulichen Belangen nun auch die ihr durch den Regionalplan oder den Landesentwicklungsplan zugewiesenen Funktionen (z. B. eines Mittelzentrums) als eigene Belange geltend machen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB wird um eine gemeindenachbarliche Komponente ergänzt und fließt so in die interkommunale Abstimmung ein. Dadurch finden Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot, welche aus dem im Landesplanungsrecht verankerten abgestuften System von Zentralen Orten mit ihren Versorgungsbereichen und Funktionszuweisungen abgeleitet werden, in der interkommunalen Abstimmung als kommunales Abwehrrecht Eingang. Entsprechend erweitert sich für die Gemeinde die Klagebefugnis in gerichtlichen Verfahren. Die Gemeinde kann gegen mit ihrer landesplanerischen Funktion unvereinbare Bauleitpläne benachbarter Gemeinden oder gegen die Zulassung von entsprechend raumordnungswidrigen Vorhaben angehen. Die raumordnungsrechtlichen Funktionszuweisungen entfalten dadurch gleichsam Drittschutz.

 

6.      Im Aufstellungsverfahren werden die Behörden statt einmal nunmehr zweimal beteiligt. Dadurch ergibt sich ebenso wie bei der Öffentlichkeitsbeteiligung eine zweistufige Behördenbeteiligung. Zunächst hat die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden frühzeitig zu beteiligen. Dadurch soll sie u. a. über Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Kenntnis erhalten. Die Gemeinden soll so in die Lage versetzt werden, das insbesondere für die Umweltprüfung erhebliche Prüfprogramm frühzeitig zu erkennen und effektiv zu bearbeiten. Ein zweites Mal werden die Behörden im Auslegungs- bzw. Stellungnahmeverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Um die Vollständigkeit der Umweltprüfung zu gewähren, sind die Behörden und TöB`s in diesem Verfahren verpflichtet, der Gemeinde die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

7.      Die Präklusionsregelung aus § 4 Abs. 3 BauGB-alt ist auf die Öffentlichkeitsbeteiligung - dieser Begriff ersetzt den Begriff der „Bürgerbeteiligung“ in Anlehnung an den gemeinschaftsrechtlichen Sprachgebrauch - gem. § 3 Abs. 2 BauGB ausgedehnt worden. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB verspätet vorgebrachten Stellungnahmen der Bürger brauchen nicht berücksichtigt zu werden, vgl. § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB.

 

8.      Die Bekanntmachung der Auslegung des Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB umfaßt Angaben über Ort und Dauer der Auslegung, über die Arten umweltbezogener Informationen, die schon verfügbar sind, und den Hinweis, daß nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlußfassung unberücksichtigt bleiben können. Diese Angaben sind mindestens eine Woche vor der Auslegung bekanntzumachen.

 

9.      Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB kann ergänzend, also neben der konventionellen Beteiligung über das Internet erfolgen, vgl. § 4 a Abs. 4 BauGB. Dazu sind dann der Bebauungsplan und die Begründung in`s Internet zu stellen. Ist dies geschehen, müssen die Behörden gem. § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB sowohl auf die Internetadresse, unter der der Planentwurf mit dem zugehörigen Entwurf der Begründung zu finden ist, und zugleich auch auf Ort und Dauer der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen werden. Diese Hinweise darf die Gemeinde den Behörden per E-Mail zuleiten, wenn diese eine E-Mail Adresse eingerichtet haben, über die sie kontaktiert werden wollen. Verlangen die Behörden gleichwohl die herkömmliche Beteiligung, sind ihnen – wie bisher - Planentwurf und Begründung zu übersenden oder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des Entwurfs des Bauleitplans sowie der dazugehörigen Informationen über die Umwelt wird daneben auch von Artikel 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 – EG ABl. L 41/26 vom 14. 2. 2003 – gefordert. Die Gemeinden haben diese Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 umzusetzen, d. h. ab diesem Datum anzuwenden.

 

10.  Den Bauleitplänen sind nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB zusammenfassende Erklärungen, in der dargestellt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren berücksichtigt wurden, beizufügen. In dieser Erklärung ist auch zu erläutern, weshalb der Plan in der beschlossenen Fassung gewählt und weshalb von anderweitigen Planungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde. Diese Erklärung gehört nicht zum Plan oder seiner Begründung und braucht daher auch nicht von der Gemeinde gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen und ausgefertigt zu werden. Die Erklärung ist, wie das Wort „beizufügen“ verdeutlicht, nicht Bestandteil des Bauleitplans, sondern nur dessen Anlage. Im Hinblick auf das Klagerecht betroffener Personen wegen Mängel in der Umweltprüfung, vgl. Art 3 Nr. 7. der Richtlinie 2003/35/EG (Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG) soll diese Erklärung die Umweltprüfung konkret darstellen.

 

11.  Nach Abschluß der Bauleitplanung hat die Gemeinde den Plan auf erhebliche nachteilige Auswirkungen hin zu beobachten (Monitoring, § 4c BauGB). Dazu soll sie aber keine besondere Umweltprüfung oder gar Forschungsaktivitäten anstellen. Sie hat lediglich die Überwachungsmaßnahmen, die sie im Umweltbericht bereits vorgesehen hat, einzusetzen. Die Fachbehörden haben der Gemeinde die von ihnen gewonnenen Informationen zur Verfügung zu stellen, vgl. § 4 Abs. 3 BauGB. Die Ergebnisse der Beobachtungen können in Auflagen zur Baugenehmigung etwa nach § 15 BauNVO oder, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen, in einer Änderung des Bauleitplans münden. Die Ergebnisse der Überwachung haben in der Regel keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans. Die Beobachtungspflicht gilt gem. § 244 Abs. 3 BauGB nicht für Flächennutzungspläne, die nach altem Recht aufgestellt wurden.

 

 

Flächennutzungsplan

12.  Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Flächennutzungspläne regelmäßig spätestens 15 Jahren nach ihrer Aufstellung oder Änderung zu überprüfen. Diese Frist ist gem. § 244 Abs. 4 BauGB erstmalig ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.

 

13.  Nach § 5 Abs. 2b BauGB darf die Gemeinde sachliche Teilflächennutzungspläne - vergleichbar den sachlichen Teilregionalplänen - aufstellen. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan wird zusätzlich zu einem bestehenden Flächennutzungsplan aufgestellt. Er kann auch, ohne daß ein Flächennutzungsplan besteht, aufgestellt werden, wenn dies mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Durch den Teilflächennutzungsplan soll die Gemeinde die Zulässigkeit von privilegierten Außenbereichsvorhaben im Zusammenwirken mit § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB effektiver steuern können. So darf sich der sachliche Teilflächennutzungsplan etwa auf die Darstellung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Windeignungsgebieten beschränken.

 

 

Bebauungsplan

14.  Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind im Bebauungsplan Festsetzungen für Flächen, die für das Abstellen von Fahrrädern genutzt werden sollen, zulässig. Damit soll der zunehmenden Bedeutung des Fahrrades als umweltfreundliches Verkehrsmittel Rechnung getragen werden.

 

15.  Im Bebauungsplan dürfen gem. § 9 Abs. 2 BauGB Festsetzungen für bauliche oder sonstige Nutzungen getroffen werden, die in ihrer Wirkung befristet oder bedingt sind. Dadurch kann die zeitliche Reihenfolge und/oder die Dauer von Nutzungen planerisch geregelt werden. So hat die Gemeinde die Möglichkeit, auf erkennbar befristete Nutzungen etwa im Bereich Messe, Freizeit oder Handel sachgerecht zu reagieren. Die Gemeinde kann dadurch auch die Reihenfolge baulicher Nutzungen etwa zum Zwecke des Immissionsschutzes steuern. Voraussetzung derart flexibler Festsetzungen ist eine genaue Abwägung auch der Voraussetzung und Folgen für die vorgesehene Befristung oder Bedingung. Die planungsrechtlichen Befristungen und Bedingungen erlauben es, die Baugenehmigung gem. § 67 Abs. 1 BbgBO iVm § 36 VwVfG entsprechend zu befristen oder zu bedingen.

 

16.  Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB soll die einfache Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ohne Durchführung einer Umweltprüfung ermöglichen. Deshalb ist das vereinfachte Verfahren nur zulässig, wenn – auch nach dem Gemeinschaftsrecht – eine Umweltprüfung entbehrlich ist. Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren bestimmt, daß
1. die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
2. bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Eigenart der Bebauung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in der näheren Umgebung unverändert erhalten bleiben muß und
3. dadurch keine Vorhaben planerisch zugelassen werden, für die gemäß der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder die Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten geben.

 

 

Innen- und Außenbereichssatzungen

17.  Bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB gelten die Verfahrensvorschriften nach dem neu eingefügten Absatz 5, welcher die Regelungen in § 34 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BauGB-alt ersetzt. Anders als im Regierungsentwurf ist für diese Satzungen eine Umweltprüfung nicht mehr vorgesehen. Deshalb dürfen durch diese Satzung solche Anlagen nicht zugelassen werden, die nach der Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Soll die Zulässigkeit umweltverträglichkeitspflichtiger Vorhaben begründet werden, muß die Gemeinde also einen Bebauungsplan aufstellen. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB müssen eine Begründung und einen Umweltbericht besitzen. Dies ist Konsequenz aus der nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB vorgeschriebenen Berücksichtigung der Auswirkungen auf berührte Umweltbelange. Im übrigen gelten gem. § 34 Abs. 5 BauGB die Beteiligungsregelungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB. Mit der Aufhebung von § 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB-alt geht die Aufhebung der bisher bestehenden Genehmigungspflicht der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einher. Allerdings können die Länder gem. § 246 Abs. 1a BauGB für diese Satzung eine Anzeigepflicht gesetzlich einführen.

 

18.  Die Außenbereichssatzung ist gegen den Vorschlag aus dem Regierungsentwurf beibehalten worden. Allerdings dürfen ebenso wie bei der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durch die Außenbereichssatzung Vorhaben nicht zugelassen werden, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auch dürfen Anhaltspunkte für die Beeinträchtigungen von FFH- oder Vogelschutz-Gebieten nicht erkennbar sein. Die Außenbereichssatzung muß vor ihrem Erlaß der Aufsichtsbehörde nur dann angezeigt werden, wenn die Länder dies gem. § 246 Abs. 1a BauGB bestimmt haben

 

 

Sicherung der Bauleitplanung

19.  Die Zurückstellung von Baugesuchen als Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Planung wird auch auf den Flächennutzungsplan bzw. sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgedehnt, vgl. § 15 Abs. 3 BauGB. Dadurch soll die Gemeinde die Möglichkeit erhalten, im Flächennutzungsplan die privilegierte Nutzung im Außenbereich, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, besser zu steuern. Es dürfen allerdings nur solche Vorhaben zurückgestellt werden, die befürchten lassen, daß ihre Durchführung die Flächennutzungsplanung unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Die Zurückstellung darf längstens ein Jahr dauern, beginnend mit dem Zugang der Zurückstellung des Baugesuchs beim Bauantragsteller. Für die Beantragung der Zurückstellung hat die Gemeinde 6 Monate Zeit. Diese Frist beginnt mit der förmlichen Kenntnisnahme von dem Vorhaben im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, etwa nach § 36 BauGB. Reicht der Gemeinde diese Frist nicht aus, kann sie das Verfahren zur Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens bis zum Zeitpunkt kurz vor der Erteilung der Baugenehmigung, längstens aber bis zu 6 Monate abwarten, um erst dann die Zurückstellung zu beantragen.

 

20.  Die Verlängerung der Wirkungsdauer der Veränderungssperre durch einen Beschluß der Gemeinde nach § 17 Abs. 2 BauGB oder der Beschluß über die Inkraftsetzung einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB bedürfen nicht mehr der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Dadurch werden zwar Verwaltungsverfahren reduziert, die Gemeinde hat jedoch künftig noch genauer darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre vorliegen. Denn eine unwirksam Veränderungssperre kann die Gemeinde den Amtshaftungsansprüchen des Bauherrn aussetzen. Die Voraussetzungen für eine sicherungsfähige Bebauungsplanung hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in seinen lesenswerten Urteilen vom 19. 2. 2003 – 4 CN 13.03 und 16.03 - konkretisiert.

 

21.  Aus § 19 BauGB ist nunmehr auch die satzungsrechtlich begründete Teilungsgenehmigung eliminiert worden. Deshalb sind bestehende Teilungsgenehmigungssatzungen ab dem 20. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden, vgl. § 244 Abs. 5 BauGB. Die Teilung eines Grundstücks kann zur ihrer Wirksamkeit also bauplanungsrechtlich nicht mehr von der Erteilung einer Teilungsgenehmigung abhängig gemacht werden. In § 19 BauGB werden nur noch die materiellen Anforderungen an eine Teilungsgenehmigung formuliert. Diese müssen die Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung einhalten. Die zuständige Behörde darf allerdings, auf der Grundlage der Eingriffsbefugnisse der Bauordnung repressiv einschreiten, wenn durch eine rechtswidrige Teilung baurechtswidrige Zustände entstanden sind. Sie kann dabei sogar die Rückgängigmachung der Teilung verlangen.

 

 

Zulässigkeit von Bauvorhaben

22.  § 29 Abs. 3 BauGB ist aufgehoben worden. Diese Regelung ist in Hinblick auf die Bestimmungen in § 37 Abs. 1 Satz 2 BauGB und § 34 BNatSchG entbehrlich geworden.

 

23.  Vorhaben während der Planaufstellung sind nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn die Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 4 BauGB ggf. grenzüberschreitend beteiligt wurden. Hat eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch nicht stattgefunden, darf eine Baugenehmigung vorzeitig nur dann erteilt werden, wenn das Bauleitplanverfahren als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wurde und wenn die übrigen Voraussetzungen gem. § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Dadurch soll sichergestellt werden, daß auch im Genehmigungsverfahren nach § 33 BauGB die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen, die gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben sind, nicht unterlaufen werden.

 

24.  § 34 BauGB ist um die Absätze 3 und 3a ergänzt worden. In Absatz 3 wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben über das Einfügungsgebot nach den § 34 Abs. 1 und 2 BauGB hinausgehend beschränkt. Danach darf nicht zu erwarten sein, daß sich das Vorhaben schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt. Der Begriff „schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche“ ist aus § 11 Abs. 3 BauNVO übernommen. An die dazu ergangene Rechtsprechung kann deshalb in diesem Zusammenhang angeknüpft werden.

 

25.  Durch § 34 Abs. 3a BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (nicht in Baugebieten im Sinne § 34 Abs. 2 BauGB) erweitert. Dadurch sollen solche Vorhaben zugelassen werden können, die sich nicht in die heterogene Eigenart der näheren Umgebung einfügen, aber gleichwohl nicht stören würden. Dies betrifft vor allem die Erweiterung bestandsgeschützter Handwerks- und Gewerbebetriebe. Bisher mußte in diesen Fällen ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um das Vorhaben planungsrechtlich zu legalisieren. Absatz 3a entspricht damit der Möglichkeit in homogenen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Allerdings hat der Gesetzgeber in Absatz 3a eine Einzelfall-Beschränkung aufgenommen. Diese ist für § 31 BauGB durch das BauROG 1998 aufgehoben worden. In § 34 Abs. 3a Satz 2 BauGB finden sich die Einschränkungen, die denen in § 34 Abs. 3 BauGB entsprechen.

  

26.  Biomasseanlagen, die einem land-/forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB oder einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Mastanlage ohne eigene Futtergrundlage) dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Dabei muß die Biomasseanlage räumlich und funktional dem herrschenden Betrieb zugeordnet sein. Zum Schutz des Außenbereichs darf die installierte Leistung der Anlage nur maximal 0,5MW betragen. Privilegiert sind neben den eigentlichen Biomasseanlagen auch die Anlagen, die dem Anschluß dieser Anlagen an das öffentliche Stromleitungsnetz dienen.

 

27.  Privilegierte Vorhaben, ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Vorhaben der Kernenergiewirtschaft, dürfen im Außenbereich nur noch zugelassen werden, wenn der Bauherr sich zuvor verpflichtet, nach dauerhafter Aufgabe der zugelassenen Nutzung das Vorhaben zurückzubauen und den Boden zu entsiegeln, vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Dies gilt auch bei Nutzungsänderungen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB zugelassen werden. Hingegen darf eine Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB nicht bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB verlangt werden. Für sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB ist dies Folge der Genehmigungsvoraussetzung, daß öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, ein Rückbaubedürfnis also in der Regel nicht besteht. Die Rückbauverpflichtung des Bauherrn ist in der Baugenehmigung als Auflage aufzunehmen, so daß sie mittels Verwaltungszwang durchsetzbar wird. Diese Regelung wird ergänzt von § 67 Abs. 3 BbgBO.

 

 

Begriff der Landwirtschaft

28.  Der Begriff der Landwirtschaft in § 201 ist ausgedehnt worden. Das vom Landwirt auf seinen Ackerflächen erwirtschaftete Futter muß nicht mehr tatsächlich verfüttert werden. Es ist ausreichend, daß die zur Verfügung stehenden Flächen die Möglichkeit bieten, das erforderliche Futter anzubauen. Der Landwirt darf dieses verkaufen und kann sich darauf beschränken, zugekauftes Futter zu verfüttern.

 

 

Heilungsklauseln und Planerhaltung

29.  Die Regelungen über die Beachtlichkeit und Unbeachtlichkeit von Mängeln des Bauleitplans sind in § 214 Abs. 1 BauGB an die Neuregelungen zur Umweltprüfung angepaßt worden. In § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die beachtlichen Verfahrens- und Formfehler abschließend aufgeführt. Verfahren in diesem Sinne ist auch die Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange (Abwägungsvorgang) gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Konsequenterweise ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB-alt in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerückt worden. Unbeachtlich, weil in § 214 Abs. 1 BauGB nicht aufgeführt, sind Fehler bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB oder bei der zusammenfassenden Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB.

 

30.  In § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß Mängel im Abwägungsvorgang: Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange gem. § 2 Abs. 3 BauGB, als materielle Abwägungsmängel nicht geltend gemacht werden dürfen.

 

31.  Der Gesetzgeber hat das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) auch auf den Flächennutzungsplan ausgedehnt. Da Mängel des Flächennutzungsplans aber schon bisher im ergänzenden Verfahren behoben werden konnten, hat der Gesetzgeber diese schon zuvor bestehende Möglichkeit der Fehlerbehebung damit lediglich gesetzlich fixiert.

 

32.  Nicht nur wie bisher nach der Behebung formeller Mängel, sondern künftig auch nach der Behebung materieller Mängel (z. B. von Abwägungsmängeln) dürfen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB. Damit wird die Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung erheblich ausgedehnt. Allerdings ist der Vertrauensschutz der Betroffenen bei der Entscheidung, den Plan rückwirkend in Kraft zu setzen, zu berücksichtigen. Dies kann es erforderlich machen, den Bauleitplan ggf. nur teilweise rückwirkend in Kraft zu setzen.

 

33.  Verfahrens- und Abwägungsmängel des Bauleitplans müssen gem. § 215 Abs. 1 BauGB einheitlich innerhalb von 2 Jahre schriftlich gegenüber der Gemeinde angezeigt werden. Ist diese Frist verstrichen, werden sie unbeachtlich. Schwerwiegende Mängel der Abwägung im Bezug auf das Abwägungsergebnis dürfen aber unbefristet geltend gemacht werden. Daneben ist die Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung eines Normenkontrollantrags zu beachten.

 

 

Überleitungsfristen

34.  Gem. § 244 Abs. 1 BauGB werden Bauleitplanverfahren, die nach dem 20. 7. 2004 förmlich eingeleitet wurden, nach dem EAG-Bau zu Ende geführt. § 233 Abs. 1 BauGB als Überleitungsgrundnorm gilt nur für Bauleitpläne und Satzungen, die vor dem 21. Juli 2004 förmlich begonnen wurden und vor dem 21. 7. 2006 abgeschlossen werden. Nach § 244 Abs. 2 BauGB dürfen die Bauleitplanverfahren, die zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wurden, nach den Regelungen des BauGB-alt zu Ende geführt werden. Jedoch können einzelne Verfahrensschritte, mit denen noch nicht begonnen wurde, statt dessen nach neuem Recht fortgeführt werden.

 

35.  Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die Stellung einiger Vorschriften im Baugesetzbuch verschoben hat. Insbesondere wird aus dem

§ 2 Abs. 3 BauGB-alt der § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB-alt der § 1 Abs. 5 BauGB,

§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB-alt der § 1 Abs. 6 BauGB,

§ 1 Abs. 6 BauGB-alt der § 1 Abs. 7 BauGB,

§ 2 Abs. 4 BauGB-alt der § 1 Abs. 8 BauGB,

§ 2 Abs. 5 BauGB-alt der § 9a BauGB,

§ 34 Abs. 4 Satz 3 bis 5 BauGB-alt der § 34 Abs. 5 BauGB und aus dem

§ 215a BauGB-alt der § 214 Abs. 4 BauGB.

  

Diese Darstellung ist auf einzelne Änderungen des Baugesetzbuches durch das EAG-Bau beschränkt. Die umfangreichen Änderungen im Bereich der Bodenordnung, §§ 45 ff. BauGB, und die Neuregelungen zum Stadtumbau, §§ 171a ff. BauGB, sind unberücksichtigt geblieben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um besondere Materien des Bauplanungsrechts, die einer besonderen Darstellung vorbehalten sind.



* Soweit nicht anderes gekennzeichnet steht die Abkürzung „BauGB“ für das Baugesetzbuch in der geänderten Fassung.