40 wichtige Änderungen des
Bauplanungsrechts durch das EAG-Bau
zusammengestellt von
RA Dr. Christian-W. Otto
Der Bundestag hat das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) am 30. April 2004 - Bundestag-Drucksache 15/2996 - mit den Stimmen aller Parteien beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 11. Juni 2004 zugestimmt. Am 30. Juni 2004 ist das EAG-Bau im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 S. 1359 bekannt gemacht worden. Das durch das EAG-Bau umfangreich geänderte Baugesetzbuch ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Änderungen, die zur Anpassung an EU-Richtlinien, insbesondere an die SUP-RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. 6. 2001, ABl. EG Nr. L 197 S. 30, erforderlich wurden, betreffen vor allem das Recht der Bauleitplanung nach den §§ 1 ff. BauGB* und der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 ff. BauGB. Daneben hat der Gesetzgeber das Recht der Bodenordnung geändert und Regelungen über den Stadtumbau, §§ 171a ff. BauGB, in das Gesetz aufgenommen.
Im folgenden werden die wichtigsten Änderungen für den Bereich der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) und der Zulassung von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) dargestellt.
1. Der
Gesetzgeber hat die §§ 1 und 1a BauGB ergänzt und z. T. redaktionell neu
geordnet. In ihnen hat er die inhaltlichen Anforderungen, die Gegenstand der
Abwägung sind, zusammengeführt. Der Katalog der für die Abwägung einschlägigen
städtebaulichen Belange findet sich jetzt in § 1 Abs. 6 BauGB. Das
Abwägungsgebot ist von § 1 Abs. 6 BauGB nach § 1 Abs. 7 BauGB gerückt.
2.
Die Umweltbelange im Sinne von § 1a BauGB-alt hat der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ausdifferenziert und
fortentwickelt. In § 1a BauGB wird ergänzend auf besondere nationale und
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hingewiesen sowie in Absatz 2 die
Bodenschutzklausel weiter konkretisiert. Die in §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB
aufgeführten Belange und Vorgaben sind zugleich Gegenstand der Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB.
3.
Das Verhältnis des Bauplanungsrechts zur
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Gesetzgeber in § 1a Abs. 3 und
4 BauGB - inhaltlich unverändert - festgelegt.
4.
Den Katalog der abzuwägenden Belange hat der Gesetzgeber
erweitert, um die auf die Bauleitplanung neu hinzukommenden Anforderungen zu
verdeutlichen. Den Nachhaltigkeitsbegriff hat er in § 1 Abs. 5 Satz 1
inhaltlich ausgestaltet. Mit der Einfügung der Baukultur in § 1 Abs. 5 Satz 2
und § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB hat der Gesetzgeber auf die gestalterischen
Anforderungen an die Bauleitplanung hingewiesen. Der Betonung des Programms
„Soziale Stadt“ dient der Belang „Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Durch den
Hinweis auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Auswirkungen auf Männer und
Frauen in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB kommt der Gesetzgeber den Anliegen des Gender
Mainstreaming auch für den Bereich der Bauleitplanung nach. Entsprechend der
neuen städtebaulichen Aufgaben aus den Regelungen über den Stadtumbau (§§ 171a
ff. BauGB) hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Belange der
„Anpassung“ und des „Umbaus“ vorhandener Ortsteile eingefügt.
5. In
§ 2 Abs. 3 BauGB hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, was der Abwägung im Sinne
von § 1 Abs. 7 BauGB voranzugehen hat. Die dort abzuwägenden Belange sind im Aufstellungsverfahren
zu ermitteln und zu bewerten. Der Gesetzgeber versteht diese Aufgaben als
verfahrensrechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung, um die
materiell-rechtlichen Anforderungen gem. §§ 1, 1a BauGB gerecht erfüllen zu
können. Wichtiger Bestandteil dieses Verfahrens der Ermittlung und Bewertung
ist die Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.
1. Grundnorm
und Ausgangsnorm für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist § 2 Abs. 4
Satz 1 BauGB. Danach ist in grundsätzlich jedem Bauleitplanverfahren (Aufstellung,
Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen sind in § 1 Abs. 8 BauGB
gleichgestellt) eine Umweltprüfung durchzuführen. Eine Vorprüfung (screening),
d. h. eine Prüfung, ob eine Umweltprüfung durchzuführen ist, ist deshalb nicht
mehr erforderlich. Die Verpflichtung zur Umweltprüfung ist Folge der sog. Plan-UP-Richtlinie
– 2001/42/EG - und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie – 2003/35/EG. Der
Gesetzgeber hat deswegen die Umweltprüfung und Bürgerbeteiligung auch für die
Aufstellung von Regionalplänen oder Landesentwicklungsplänen vorschreiben
müssen, vgl. § 7 Abs. 5 und 6 ROG. Die Einhaltung dieser Vorschriften soll
durch deren gerichtliche Kontrolle sichergestellt werden. Betroffenen Personen
dürfen nach Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 – EG ABl. L 156/22 vom 25. 6. 2003 (Art. 10a
Richtlinie 85/337/EWG) - ab dem 25. Juni 2005 (Umsetzungsfrist) die
ordnungsgemäße Durchführung der Umweltprüfung und die Berücksichtigung der Ergebnisse
der Umweltprüfung in der Abwägung (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB) gerichtlich überprüfen
lassen.
2.
Die Umweltprüfung ist ein in das Bauleitplanverfahren
vollständig integrierter Verfahrensschritt. In der Umweltprüfung sind die
Auswirkungen auf die in §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Belange
des Umweltschutzes systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten,
vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Dabei ist die Anlage zum BauGB (zwingend)
anzuwenden. Die Umweltprüfung muß gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB unter dem
gegenwärtigen Wissensstand und aktuellen Prüfmethoden erfolgen.
Die so in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange sind dann
gem. § 2a BauGB in einem zur Begründung gehörenden, dort aber gesondert zu
verfassenden Umweltbericht zu dokumentieren. Der Umweltbereicht gehört gem. §
2a Satz 1 BauGB bereits zum Entwurf der Begründung des Bauleitplans. Deshalb
ist eine 1. Fassung des Umweltberichts frühzeitig, zumeist gleich nach dem
Aufstellungsbeschluß anzufertigen. Der Umweltbericht ist sodann im weiteren
Verfahren fortzuschreiben, um in ihm die Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2a
Satz 2 BauGB entsprechend dem Stand des Verfahrens zu dokumentieren. Der Inhalt
des Umweltberichts muß den Vorgaben der Anlage zum BauGB entsprechen.
3.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist eine Abschichtung der
Umweltprüfung immer schon dann zulässig, wenn in einem anderen Verfahren
bereits Erkenntnisse gewonnen wurden, die auch für das laufende Verfahren
verwertbar sind. Dies gilt auch im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Eine besondere Form der Abschichtung betrifft nach § 2 Abs. 4 Satz 6 BauGB die
Bestimmung, daß die Bestandsaufnahmen und Bewertungen aus Landschaftsplänen und
sonstigen Plänen heranzuziehen sind.
4.
Die Umweltprüfung braucht nicht im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB sowie bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 und 35 Abs.
6 BauGB zu erfolgen. In diesen Verfahren kann von der Umweltprüfung abgesehen
werden, weil in ihnen nur solche Vorhaben planerisch zugelassen werden dürfen,
die weder nach der Anlage I zum UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen sind, noch die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
(FFH-)Gebiete beeinträchtigen können. Damit ist zugleich sichergestellt, daß
die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, eine Umweltprüfung bei bestimmten
Projekten und Planungen durchzuführen, eingehalten werden. Diese Ausnahmen sind
nach Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie statthaft.
5. Die
Gemeinde darf im Verfahren der interkommunalen Abstimmung im Sinne von § 2 Abs.
2 BauGB neben den unter ihre Planungshoheit fallenden städtebaulichen Belangen
nun auch die ihr durch den Regionalplan oder den Landesentwicklungsplan
zugewiesenen Funktionen (z. B. eines Mittelzentrums) als eigene Belange geltend
machen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB
wird um eine gemeindenachbarliche Komponente ergänzt und fließt so in die
interkommunale Abstimmung ein. Dadurch finden Kongruenzgebot und
Beeinträchtigungsverbot, welche aus dem im Landesplanungsrecht verankerten
abgestuften System von Zentralen Orten mit ihren Versorgungsbereichen und
Funktionszuweisungen abgeleitet werden, in der interkommunalen Abstimmung als
kommunales Abwehrrecht Eingang. Entsprechend erweitert sich für die Gemeinde
die Klagebefugnis in gerichtlichen Verfahren. Die Gemeinde kann gegen mit ihrer
landesplanerischen Funktion unvereinbare Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
oder gegen die Zulassung von entsprechend raumordnungswidrigen Vorhaben
angehen. Die raumordnungsrechtlichen Funktionszuweisungen entfalten dadurch gleichsam
Drittschutz.
6.
Im Aufstellungsverfahren werden die Behörden statt
einmal nunmehr zweimal beteiligt. Dadurch ergibt sich ebenso wie bei der
Öffentlichkeitsbeteiligung eine zweistufige Behördenbeteiligung. Zunächst hat
die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden frühzeitig zu beteiligen.
Dadurch soll sie u. a. über Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Kenntnis erhalten. Die Gemeinden soll so in die Lage versetzt werden, das insbesondere
für die Umweltprüfung erhebliche Prüfprogramm frühzeitig zu erkennen und effektiv
zu bearbeiten. Ein zweites Mal werden die Behörden im Auslegungs- bzw.
Stellungnahmeverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Um die Vollständigkeit
der Umweltprüfung zu gewähren, sind die Behörden und TöB`s in diesem Verfahren
verpflichtet, der Gemeinde die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen.
7.
Die Präklusionsregelung aus § 4 Abs. 3 BauGB-alt ist
auf die Öffentlichkeitsbeteiligung - dieser Begriff ersetzt den Begriff der
„Bürgerbeteiligung“ in Anlehnung an den gemeinschaftsrechtlichen Sprachgebrauch
- gem. § 3 Abs. 2 BauGB ausgedehnt worden. Die im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB verspätet vorgebrachten
Stellungnahmen der Bürger brauchen nicht berücksichtigt zu werden, vgl. § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB.
8.
Die Bekanntmachung der Auslegung des
Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB umfaßt Angaben über Ort und
Dauer der Auslegung, über die Arten umweltbezogener Informationen, die schon
verfügbar sind, und den Hinweis, daß nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlußfassung unberücksichtigt bleiben können. Diese
Angaben sind mindestens eine Woche vor der Auslegung bekanntzumachen.
9.
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 1 und 2 BauGB kann ergänzend, also neben der konventionellen Beteiligung
über das Internet erfolgen, vgl. § 4 a Abs. 4 BauGB. Dazu sind dann der Bebauungsplan und die
Begründung in`s Internet zu stellen. Ist dies geschehen, müssen die Behörden
gem. § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB sowohl auf die Internetadresse, unter der der
Planentwurf mit dem zugehörigen Entwurf der Begründung zu finden ist, und
zugleich auch auf Ort und Dauer der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen
werden. Diese Hinweise darf die Gemeinde den Behörden per E-Mail zuleiten, wenn
diese eine E-Mail Adresse eingerichtet haben, über die sie kontaktiert werden
wollen. Verlangen die Behörden gleichwohl die herkömmliche Beteiligung, sind
ihnen – wie bisher - Planentwurf und Begründung zu übersenden oder zugänglich
zu machen. Die Veröffentlichung des Entwurfs des Bauleitplans sowie der
dazugehörigen Informationen über die Umwelt wird daneben auch von Artikel 7 der
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 – EG ABl. L 41/26 vom 14. 2. 2003 – gefordert. Die Gemeinden haben diese
Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 umzusetzen, d. h. ab diesem Datum
anzuwenden.
10. Den
Bauleitplänen sind nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB zusammenfassende Erklärungen, in der
dargestellt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Beteiligungsverfahren berücksichtigt wurden, beizufügen. In dieser Erklärung
ist auch zu erläutern, weshalb der Plan in der beschlossenen Fassung gewählt
und weshalb von anderweitigen Planungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht
wurde. Diese Erklärung gehört nicht zum Plan oder seiner Begründung und braucht
daher auch nicht von der Gemeinde gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen und
ausgefertigt zu werden. Die Erklärung ist, wie das Wort „beizufügen“
verdeutlicht, nicht Bestandteil des Bauleitplans, sondern nur dessen Anlage. Im
Hinblick auf das Klagerecht betroffener Personen wegen Mängel in der
Umweltprüfung, vgl. Art 3 Nr. 7. der Richtlinie 2003/35/EG (Art. 10a Richtlinie
85/337/EWG) soll diese Erklärung die Umweltprüfung konkret darstellen.
11. Nach
Abschluß der Bauleitplanung hat die Gemeinde den Plan auf erhebliche
nachteilige Auswirkungen hin zu beobachten (Monitoring, § 4c BauGB). Dazu soll
sie aber keine besondere Umweltprüfung oder gar Forschungsaktivitäten
anstellen. Sie hat lediglich die Überwachungsmaßnahmen, die sie im
Umweltbericht bereits vorgesehen hat, einzusetzen. Die Fachbehörden haben der
Gemeinde die von ihnen gewonnenen Informationen zur Verfügung zu stellen, vgl.
§ 4 Abs. 3 BauGB. Die Ergebnisse der Beobachtungen können in Auflagen zur
Baugenehmigung etwa nach § 15 BauNVO oder, wenn die Voraussetzungen nach § 1
Abs. 3 BauGB vorliegen, in einer Änderung des Bauleitplans münden. Die
Ergebnisse der Überwachung haben in der Regel keinen Einfluß auf die
Rechtmäßigkeit des Bauleitplans. Die Beobachtungspflicht gilt gem. § 244 Abs. 3
BauGB nicht für Flächennutzungspläne, die nach altem Recht aufgestellt wurden.
12. Nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Flächennutzungspläne regelmäßig spätestens 15 Jahren
nach ihrer Aufstellung oder Änderung zu überprüfen. Diese Frist ist gem. § 244
Abs. 4 BauGB erstmalig ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.
13. Nach
§ 5 Abs. 2b BauGB darf die Gemeinde sachliche Teilflächennutzungspläne - vergleichbar
den sachlichen Teilregionalplänen - aufstellen. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan
wird zusätzlich zu einem bestehenden Flächennutzungsplan aufgestellt. Er kann
auch, ohne daß ein Flächennutzungsplan besteht, aufgestellt werden, wenn dies
mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Durch den
Teilflächennutzungsplan soll die Gemeinde die Zulässigkeit von privilegierten
Außenbereichsvorhaben im Zusammenwirken mit § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB
effektiver steuern können. So darf sich der sachliche Teilflächennutzungsplan
etwa auf die Darstellung von landwirtschaftlichen Betrieben oder
Windeignungsgebieten beschränken.
14. Nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind im Bebauungsplan Festsetzungen für Flächen, die
für das Abstellen von Fahrrädern genutzt werden sollen, zulässig. Damit soll
der zunehmenden Bedeutung des Fahrrades als umweltfreundliches Verkehrsmittel
Rechnung getragen werden.
15. Im
Bebauungsplan dürfen gem. § 9 Abs. 2 BauGB Festsetzungen für bauliche oder sonstige
Nutzungen getroffen werden, die in ihrer Wirkung befristet oder bedingt sind. Dadurch
kann die zeitliche Reihenfolge und/oder die Dauer von Nutzungen planerisch geregelt
werden. So hat die Gemeinde die Möglichkeit, auf erkennbar befristete Nutzungen
etwa im Bereich Messe, Freizeit oder Handel sachgerecht zu reagieren. Die
Gemeinde kann dadurch auch die Reihenfolge baulicher Nutzungen etwa zum Zwecke
des Immissionsschutzes steuern. Voraussetzung derart flexibler Festsetzungen
ist eine genaue Abwägung auch der Voraussetzung und Folgen für die vorgesehene
Befristung oder Bedingung. Die planungsrechtlichen Befristungen und Bedingungen
erlauben es, die Baugenehmigung gem. § 67 Abs. 1 BbgBO iVm § 36 VwVfG
entsprechend zu befristen oder zu bedingen.
16. Das
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB soll die einfache Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen ohne Durchführung einer Umweltprüfung ermöglichen.
Deshalb ist das vereinfachte Verfahren nur zulässig, wenn – auch nach dem
Gemeinschaftsrecht – eine Umweltprüfung entbehrlich ist. Der Gesetzgeber hat
als Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren bestimmt, daß
1. die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
2. bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Eigenart der Bebauung im künftigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in der näheren Umgebung unverändert
erhalten bleiben muß und
3. dadurch keine Vorhaben planerisch zugelassen werden, für die gemäß der
Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht oder die Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder
Vogelschutzgebieten geben.
17. Bei
der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB gelten die Verfahrensvorschriften
nach dem neu eingefügten Absatz 5, welcher die Regelungen in § 34 Abs. 4 Sätze
3 bis 5 BauGB-alt ersetzt. Anders als im Regierungsentwurf ist für diese Satzungen
eine Umweltprüfung nicht mehr vorgesehen. Deshalb dürfen durch diese Satzung
solche Anlagen nicht zugelassen werden, die nach der Anlage 1 zum UVPG oder
nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Soll die
Zulässigkeit umweltverträglichkeitspflichtiger Vorhaben begründet werden, muß
die Gemeinde also einen Bebauungsplan aufstellen. Satzungen nach § 34 Abs. 4
Nr. 3 BauGB müssen eine Begründung und einen Umweltbericht besitzen. Dies ist
Konsequenz aus der nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB vorgeschriebenen
Berücksichtigung der Auswirkungen auf berührte Umweltbelange. Im übrigen gelten
gem. § 34 Abs. 5 BauGB die Beteiligungsregelungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3
BauGB. Mit der Aufhebung von § 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB-alt geht die
Aufhebung der bisher bestehenden Genehmigungspflicht der Satzung nach § 34 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einher. Allerdings können die Länder gem. § 246 Abs. 1a
BauGB für diese Satzung eine Anzeigepflicht gesetzlich einführen.
18. Die
Außenbereichssatzung ist gegen den Vorschlag aus dem Regierungsentwurf beibehalten
worden. Allerdings dürfen ebenso wie bei der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 und 3 BauGB durch die Außenbereichssatzung Vorhaben nicht zugelassen
werden, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auch dürfen Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigungen von FFH- oder Vogelschutz-Gebieten nicht erkennbar sein. Die
Außenbereichssatzung muß vor ihrem Erlaß der Aufsichtsbehörde nur dann
angezeigt werden, wenn die Länder dies gem. § 246 Abs. 1a BauGB bestimmt haben
19. Die
Zurückstellung von Baugesuchen als Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Planung
wird auch auf den Flächennutzungsplan bzw. sachlichen Teilflächennutzungsplan
ausgedehnt, vgl. § 15 Abs. 3 BauGB. Dadurch soll die Gemeinde die Möglichkeit
erhalten, im Flächennutzungsplan die privilegierte Nutzung im Außenbereich,
vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, besser zu steuern. Es dürfen allerdings nur
solche Vorhaben zurückgestellt werden, die befürchten lassen, daß ihre
Durchführung die Flächennutzungsplanung unmöglich macht oder wesentlich
erschwert. Die Zurückstellung darf längstens ein Jahr dauern, beginnend mit dem
Zugang der Zurückstellung des Baugesuchs beim Bauantragsteller. Für die
Beantragung der Zurückstellung hat die Gemeinde 6 Monate Zeit. Diese Frist beginnt
mit der förmlichen Kenntnisnahme von dem Vorhaben im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
etwa nach § 36 BauGB. Reicht der Gemeinde diese Frist nicht aus, kann sie das
Verfahren zur Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens bis zum Zeitpunkt kurz
vor der Erteilung der Baugenehmigung, längstens aber bis zu 6 Monate abwarten,
um erst dann die Zurückstellung zu beantragen.
20. Die
Verlängerung der Wirkungsdauer der Veränderungssperre durch einen Beschluß der
Gemeinde nach § 17 Abs. 2 BauGB oder der Beschluß über die Inkraftsetzung einer
außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB bedürfen nicht
mehr der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Dadurch werden zwar
Verwaltungsverfahren reduziert, die Gemeinde hat jedoch künftig noch genauer
darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer
Veränderungssperre vorliegen. Denn eine unwirksam Veränderungssperre kann die
Gemeinde den Amtshaftungsansprüchen des Bauherrn aussetzen. Die Voraussetzungen
für eine sicherungsfähige Bebauungsplanung hat das Bundesverwaltungsgericht
jüngst in seinen lesenswerten Urteilen vom 19. 2. 2003 – 4 CN 13.03 und 16.03 -
konkretisiert.
21. Aus
§ 19 BauGB ist nunmehr auch die satzungsrechtlich begründete Teilungsgenehmigung
eliminiert worden. Deshalb sind bestehende Teilungsgenehmigungssatzungen ab dem
20. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden, vgl. § 244 Abs. 5 BauGB. Die Teilung eines
Grundstücks kann zur ihrer Wirksamkeit also bauplanungsrechtlich nicht mehr von
der Erteilung einer Teilungsgenehmigung abhängig gemacht werden. In § 19 BauGB
werden nur noch die materiellen Anforderungen an eine Teilungsgenehmigung
formuliert. Diese müssen die Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung
einhalten. Die zuständige Behörde darf allerdings, auf der Grundlage der
Eingriffsbefugnisse der Bauordnung repressiv einschreiten, wenn durch eine
rechtswidrige Teilung baurechtswidrige Zustände entstanden sind. Sie kann dabei
sogar die Rückgängigmachung der Teilung verlangen.
22. § 29 Abs. 3
BauGB ist aufgehoben worden. Diese Regelung ist in Hinblick auf die Bestimmungen
in § 37 Abs. 1 Satz 2 BauGB und § 34 BNatSchG entbehrlich geworden.
23. Vorhaben
während der Planaufstellung sind nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn die
Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 4
BauGB ggf. grenzüberschreitend beteiligt wurden. Hat eine Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung noch nicht stattgefunden, darf eine Baugenehmigung
vorzeitig nur dann erteilt werden, wenn das Bauleitplanverfahren als
vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wurde und wenn die übrigen
Voraussetzungen gem. § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Dadurch soll
sichergestellt werden, daß auch im Genehmigungsverfahren nach § 33 BauGB die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen, die gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben
sind, nicht unterlaufen werden.
24. §
34 BauGB ist um die Absätze 3 und 3a ergänzt worden. In Absatz 3 wird die
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben über das Einfügungsgebot nach den § 34
Abs. 1 und 2 BauGB hinausgehend beschränkt. Danach darf nicht zu erwarten sein,
daß sich das Vorhaben schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt. Der Begriff „schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche“ ist aus § 11 Abs. 3 BauNVO
übernommen. An die dazu ergangene Rechtsprechung kann deshalb in diesem
Zusammenhang angeknüpft werden.
25. Durch
§ 34 Abs. 3a BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (nicht in Baugebieten im Sinne § 34 Abs. 2
BauGB) erweitert. Dadurch sollen solche Vorhaben zugelassen werden können, die
sich nicht in die heterogene Eigenart der näheren Umgebung einfügen, aber
gleichwohl nicht stören würden. Dies betrifft vor allem die Erweiterung
bestandsgeschützter Handwerks- und Gewerbebetriebe. Bisher mußte in diesen
Fällen ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um das Vorhaben planungsrechtlich
zu legalisieren. Absatz 3a entspricht damit der Möglichkeit in homogenen Baugebieten
(§ 34 Abs. 2 BauGB) eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Allerdings hat der Gesetzgeber in Absatz 3a eine Einzelfall-Beschränkung
aufgenommen. Diese ist für § 31 BauGB durch das BauROG 1998 aufgehoben worden.
In § 34 Abs. 3a Satz 2 BauGB finden sich die Einschränkungen, die denen in § 34
Abs. 3 BauGB entsprechen.
26. Biomasseanlagen,
die einem land-/forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB oder einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 35 Abs.
1 Nr. 4 BauGB (Mastanlage ohne eigene Futtergrundlage) dienen, sind nach § 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Dabei muß die Biomasseanlage räumlich und
funktional dem herrschenden Betrieb zugeordnet sein. Zum Schutz des
Außenbereichs darf die installierte Leistung der Anlage nur maximal 0,5MW
betragen. Privilegiert sind neben den eigentlichen Biomasseanlagen auch die
Anlagen, die dem Anschluß dieser Anlagen an das öffentliche Stromleitungsnetz
dienen.
27. Privilegierte
Vorhaben, ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Vorhaben
der Kernenergiewirtschaft, dürfen im Außenbereich nur noch zugelassen werden,
wenn der Bauherr sich zuvor verpflichtet, nach dauerhafter Aufgabe der
zugelassenen Nutzung das Vorhaben zurückzubauen und den Boden zu entsiegeln,
vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Dies gilt auch bei Nutzungsänderungen, die nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB zugelassen werden. Hingegen darf eine
Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB nicht bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 BauGB verlangt werden. Für sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2
BauGB ist dies Folge der Genehmigungsvoraussetzung, daß öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt werden, ein Rückbaubedürfnis also in der Regel nicht
besteht. Die Rückbauverpflichtung des Bauherrn ist in der Baugenehmigung als
Auflage aufzunehmen, so daß sie mittels Verwaltungszwang durchsetzbar wird.
Diese Regelung wird ergänzt von § 67 Abs. 3 BbgBO.
28. Der
Begriff der Landwirtschaft in § 201 ist ausgedehnt worden. Das vom Landwirt auf
seinen Ackerflächen erwirtschaftete Futter muß nicht mehr tatsächlich
verfüttert werden. Es ist ausreichend, daß die zur Verfügung stehenden Flächen
die Möglichkeit bieten, das erforderliche Futter anzubauen. Der Landwirt darf dieses
verkaufen und kann sich darauf beschränken, zugekauftes Futter zu verfüttern.
29. Die
Regelungen über die Beachtlichkeit und Unbeachtlichkeit von Mängeln des Bauleitplans
sind in § 214 Abs. 1 BauGB an die Neuregelungen zur Umweltprüfung angepaßt
worden. In § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die beachtlichen Verfahrens- und
Formfehler abschließend aufgeführt. Verfahren in diesem Sinne ist auch die
Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange (Abwägungsvorgang) gem. § 2
Abs. 3 BauGB. Konsequenterweise ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB-alt in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerückt worden. Unbeachtlich, weil in § 214 Abs. 1 BauGB
nicht aufgeführt, sind Fehler bei der Festlegung des Umfangs und
Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB oder bei
der zusammenfassenden Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB.
30. In
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß Mängel im Abwägungsvorgang:
Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange gem. § 2 Abs. 3 BauGB, als
materielle Abwägungsmängel nicht geltend gemacht werden dürfen.
31. Der
Gesetzgeber hat das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) auch auf den Flächennutzungsplan
ausgedehnt. Da Mängel des Flächennutzungsplans aber schon bisher im ergänzenden
Verfahren behoben werden konnten, hat der Gesetzgeber diese schon zuvor
bestehende Möglichkeit der Fehlerbehebung damit lediglich gesetzlich fixiert.
32. Nicht
nur wie bisher nach der Behebung formeller Mängel, sondern künftig auch nach
der Behebung materieller Mängel (z. B. von Abwägungsmängeln) dürfen
Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden,
vgl. § 214 Abs. 4 BauGB. Damit wird die Möglichkeit der rückwirkenden
Inkraftsetzung erheblich ausgedehnt. Allerdings ist der Vertrauensschutz der
Betroffenen bei der Entscheidung, den Plan rückwirkend in Kraft zu setzen, zu
berücksichtigen. Dies kann es erforderlich machen, den Bauleitplan ggf. nur
teilweise rückwirkend in Kraft zu setzen.
33. Verfahrens-
und Abwägungsmängel des Bauleitplans müssen gem. § 215 Abs. 1 BauGB einheitlich
innerhalb von 2 Jahre schriftlich gegenüber der Gemeinde angezeigt werden. Ist
diese Frist verstrichen, werden sie unbeachtlich. Schwerwiegende Mängel der Abwägung
im Bezug auf das Abwägungsergebnis dürfen aber unbefristet geltend gemacht werden.
Daneben ist die Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung eines
Normenkontrollantrags zu beachten.
34. Gem.
§ 244 Abs. 1 BauGB werden Bauleitplanverfahren, die nach dem 20. 7. 2004 förmlich
eingeleitet wurden, nach dem EAG-Bau zu Ende geführt. § 233 Abs. 1 BauGB als
Überleitungsgrundnorm gilt nur für Bauleitpläne und Satzungen, die vor dem 21.
Juli 2004 förmlich begonnen wurden und vor dem 21. 7. 2006 abgeschlossen
werden. Nach § 244 Abs. 2 BauGB dürfen die Bauleitplanverfahren, die zwischen
dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.
Juli 2006 abgeschlossen wurden, nach den Regelungen des BauGB-alt zu Ende
geführt werden. Jedoch können einzelne Verfahrensschritte, mit denen noch nicht
begonnen wurde, statt dessen nach neuem Recht fortgeführt werden.
35. Abschließend
ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die Stellung einiger Vorschriften im
Baugesetzbuch verschoben hat. Insbesondere wird aus dem
§ 2 Abs. 3 BauGB-alt der § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB,
§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB-alt der § 1 Abs. 5 BauGB,
§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB-alt der § 1 Abs. 6 BauGB,
§ 1 Abs. 6 BauGB-alt der § 1 Abs. 7 BauGB,
§ 2 Abs. 4 BauGB-alt der § 1 Abs. 8 BauGB,
§ 2 Abs. 5 BauGB-alt der § 9a BauGB,
§ 34 Abs. 4 Satz 3 bis 5 BauGB-alt der § 34 Abs. 5 BauGB und aus dem
§ 215a BauGB-alt der § 214 Abs. 4 BauGB.
Diese Darstellung ist auf einzelne Änderungen des Baugesetzbuches durch das EAG-Bau beschränkt. Die umfangreichen Änderungen im Bereich der Bodenordnung, §§ 45 ff. BauGB, und die Neuregelungen zum Stadtumbau, §§ 171a ff. BauGB, sind unberücksichtigt geblieben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um besondere Materien des Bauplanungsrechts, die einer besonderen Darstellung vorbehalten sind.
* Soweit nicht anderes gekennzeichnet steht die Abkürzung „BauGB“ für das Baugesetzbuch in der geänderten Fassung.